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Gewässerordnung
Version 2015
1. Dieser Fischereierlaubnisschein ist nur gültig in Verbindung
a.) mit dem Jahresfischereischein und
b.) mit dem deutschen Sportfischerpass, der die gültigen Beitragsmarken enthalten
muss.
2. Die Gewässerordnung und die Satzung des A.S.V. Herford und Umgegend e.V. ist genau zu beachten.
3. Uferbetretung : Der Inhaber dieses Fischereierlaubnisscheines ist berechtigt die Ufer des Hücker Moor See`s zur Ausübung des Fischfangs auf eigene Gefahr zu betreten Fischereirecht NRW Begleitpersonen haben dazu kein Recht. Das Campieren in Zelten / Schirmzelten mit Boden ist seitens der Landschafts - behörden untersagt, Anglerschirme und Schirmzelte sind erlaubt. Das Grillen an den Vereinsgewässern ist nicht erlaubt. Auf dem Anglerheimgelände ist das Grillen erlaubt.
4 . Brutzeit der Wasservögel : In der Brutzeit des Teichrohrsängers vom 01.05. bis 15.07. eines jeden Jahres ist der Fischfang im Süd – westlichen Bereich des Hücker Moor See´s Wiese / Kopfweide untersagt.
5 . Fischereiaufsicht: Den Vereinsmitgliedern, den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern und den Polizeiorganen sind die Ausweispapiere, die Geräte und der Fang auf Verlangen vorzuzeigen. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
6. Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind dem Vorstand ( Gewässerwart ) umgehend zu melden. Nur sofortige Meldungen ermöglichen ein erfolgreiches Eingreifen.
7. Raubfischfang : Während der Schonzeit für Raubfische ist das Angeln mit Spinnern, Blinkern oder anderen Kunstködern nicht gestattet. Das Mitbringen von Köderfischen aus anderen Gewässern ist gesetzlich untersagt. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen.
8. Die Verwendung von lebenden Köderfischen zum Fischfang ist gesetzlich verboten. Fischarten, die einem Mindestmaß unterliegen, dürfen als Köderfische nicht verwendet werden.
9. Gefangene Fische dürfen in das Pachtgewässer nicht zurückgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Fischarten, die einer Schonzeit oder einem Mindestmaß unterliegen und das vorgeschriebene Maß noch nicht erreicht haben. Fische die das gesetzliche Mindestmaß erreicht haben, dürfen nicht lebend transportiert und in andere Gewässer umgesetzt werden. Das markieren von Fischen ist strengstens verboten. Die Verwendung eines Setzkeschers ist nach den Bestimmungen des LFG erlaubt.
10. Mindestmaße und Schonzeiten :
Art Mindestmaß Schonzeiten vom – bis einschließlich
Aal 50 cm
Hecht und Zander 55 cm 15.02. bis 31.05.
Wels 50 cm keine
Schleie 25 cm keine
Ansonsten gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten.
11. Das Gerät muss der jeweilig zu fangenden Fischart angepasst sein. Verboten sind Setzangeln, Aalkörbe, Grundschnüre, Schleppangeln, Aalpuppen sowie Paternostersysteme. Das Angeln mit Drilling oder Zwillingshaken auf Friedfisch ist verboten. Das Umlenken von Angelschnüren ist an allen Vereinsgewässern untersagt.
12. Behandlung und Begrenzung des Fanges : Die Behandlung der gefangenen Fische richtet sich nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Verstöße hiergegen können eine strafrechtliche Ahndung zur Folge haben. Es dürfen pro Angeltag und Angler: 2 Edelfische: Aal – Hecht –Karpfen - Zander und 3Kg Weißfisch aus den Vereinsgewässern entnommen werden.
14. Verwertung des Fanges: Fischverkäufe sowie Tausch gegen Sachwerte sind nicht gestattet.
15. Angelplatz: Jeder Angler hat seinen Angelplatz sauber zu verlassen. Verstöße hiergegen werden dem
Umweltamt der Stadt Spenge gemeldet, zur Anzeige gebracht. und mit Entzug der Fischereierlaubnis geahndet.
Verstöße gegen das Fischereigesetz, gegen die dazu ergangenen Verordnungen, gegen die
Bestimmungen im Fischereierlaubnisschein oder gegen die Gewässerordnung werden mit Entzug des
Erlaubnisscheins geahndet.
Der Vorstand